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Darf man eigentlich noch Webi***pieps*** sagen?

Ins Gefängnis kommt man sicher nicht gleich, aber rechtlich unklar ist es trotzdem!
Ins Gefängnis kommt man sicher nicht gleich, aber rechtlich unklar ist es trotzdem!

   

In 2003 kam die erste Welle der Unsicherheit bezüglich der Verwendung des Begriffes "Webinar". Seit 2-3 Wochen geistert durch die sozialen Medien die Nachricht, dass "Webinar" ein geschützter Begriff sei und nicht ohne schriftliche Genehmigung des Urhebers verwendet werden dürfe. Auch erste Abmahnungen zur Unterlassung scheinen bereits im Umlauf zu sein. Was ist dran an diesen Gerüchten?

 

Das ist richtig: Der Begriff "Webinar" ist als Wortmarke geschützt 

im Jahre 2003 wurde "Webinar" als Kunstwort aus "Web" und "Seminar" als urheberrechtlich geschützter Begriff unter der Registriernummer 303160438 beim Marken- und Patentamt eingetragen. 

  • Urheber ist ein gewisser Mark Keller aus Kuala Lumpur, der durch eine Anwaltskanzlei aus Wiesbaden vertreten wird. 
  • Widerspruch wurde weder bei der Eintragung 2003 noch bei der Verlängerung in 2013 erhoben. Die Schutzdauer gilt bis 2023.
  • Details sind für jeden zugänglich bei der Recherche-Funktion des Deutschen Patent- und Markenamtes
  • https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/303160438/DE

 

Was bedeutet das für uns eTrainer*innen

Das Wort "Webinar" darf nicht ohne schriftliche Genehmigung des Urhebers auf Websites, in Ankündigungen, auf Flyern oder anderen Werbematerialien verwendet werden. 

 

Daher sollten sich die Anbieter*innen alternative Formulierungen überlegen:

  • Live-Online-Seminar
  • Online-Session
  • Online-Workshop
  • Live-eTraining
  • Online-Vortrag
  • Live-Calls
  • Online-Input

Anbieter von Online-Konferenz-Plattformen, wie z.B. zoom, edudip etc. werden sich sicherlich beraten lassen, wie sie ihr Angebot zukünftig rechtssicher formulieren werden. Selbst eRecht24 bietet zu unterschiedlichen Themen "Webinare" an. 

 

 

Wie geht es weiter? 

Es wird derzeit heftig diskutiert, ob "Webinar" nicht bereits in den allgemein gültigen Sprachgebrauch übergegangen ist, also ein Begriff ist, der nicht mehr geschützt werden kann. Dies ist jedoch noch nicht endgültig geklärt. Bis zu einer endgültigen Klärung und bis zur Rechtssicherheit empfehlen wir unseren Absolvent*innen der eTrainer-Ausbildung auf diesen Ausdruck zu verzichten.

 

 

Warum ist das Thema gerade jetzt wieder hochgekocht?

In 2003 waren es vergleichsweise wenige, die ein Live-Online-Seminar unter dem Titel Webinar angeboten hatten. Dennoch wurde es auch damals schon ausführlich diskutiert. Doch anscheinend kümmerte es niemanden, es gab jahrelang keinen Kläger.

 

Heute ist der Begriff natürlich in aller Munde - hervorgerufen durch die vielen Online-Aktivitäten während der Corona-Krise. Zudem mehren sich die Gerüchte, dass kürzlich eine Abmahnwelle angelaufen ist. Ich kenne bisher niemanden, der abgemahnt wurde. Auch in den sozialen Medien verbreiten sich diese Nachrichten gerade rasend schnell.

 

Zudem warnen nun Verbände (z.B. der dvct e.V.) und Anwälte von Vereinigungen vor der Verwendung dieses Begriffes eine bis rechtssichere Entscheidung getroffen wurde. 

 

Wir haben zum Glück schon vor einiger Zeit diese Begrifflichkeit von unserer Website genommen. 

 

 

++++ UPDATE 09.07.2020 ++++

Auf Facebook kursieren mittlerweile auch wieder Entwarnungen, z.B. der Jun Rechtsanwälte, auf denen sie beschreiben, dass Marc Keller KEINEN Anspruch auf den Namen erhebt und auch keine Abmahnungen habe erstellen lassen.

 

Auf der offiziellen Website dieser Rechtsanwälte findet man dazu noch kein Statement, daher hier der Verweis auf den Facebook-Post:

https://www.facebook.com/kanzleijun/

 

 

 

Nützliche Links:

https://www.bfbm.de/bfbm/bfbmwxsp.nsf/web/Vorsicht-vor-Webinar?open

https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/303160438/DE

https://www.it-recht-kanzlei.de/marke-gattungsbegriffe-markenueberwachung.html

  

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Kommentare: 3
  • #1

    Mareike (Dienstag, 30 Juni 2020 07:57)

    Wie immer ein toller Artikel. Vielen Dank für die wertvollen Informationen. Schade, dass das DPMA diesen Begriff damals geschützt hat, heute sieht es dort vielleicht auch schon anders aus. Bleibt abzuwarten was 2023 passiert. Ich benutze dann mal lieber die Alternativen in der schriftlichen Kommunikation:-). Ich lese gerne Eure Artikel.

  • #2

    Stefanie (Mittwoch, 01 Juli 2020 20:44)

    Das Papiertaschentuch ist bei mir immer ein Tempo und eine Cola kann auch eine Pepsi sein. Das Thema "allgemeiner Sprachgebrauch" von geschützten Wörtern birgt doch immer wieder kleine und große Fallstricke. Bei mir gibt es auf jeden Fall keine Webi*** mehr ;-).

  • #3

    Andreas Bersch (Montag, 13 Juli 2020 10:52)

    Keine Panik. Natürlich kann der Begriff Webinar weiterhin verwendet werden.
    Hier im Podcast mit RA Jun ist recht gut erläutert, wo die Grenzen liegen:

    https://www.elearningbiz.de/abmahnung-webinar-podcast/